Seit Oktober 2025 gilt in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz. Es bringt viele neue Möglichkeiten – aber auch neue Pflichten. Damit Ihre Wünsche später wirklich zählen, müssen Sie sie jetzt festhalten.
Viele Menschen wissen nicht: Die neuen Formen wie Fluss- oder Hausbestattung sind nur erlaubt, wenn der letzte Wille zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert ist. Wir erklären, was Sie unbedingt beachten müssen – einfach und verständlich.
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Nach über 40 Jahren wird das Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz neu gefasst. Seit Oktober 2025 dürfen Sie Ihre Bestattung deutlich individueller gestalten – etwa durch:
– Flussbestattung auf Rhein, Mosel oder Saar
– Urne zuhause aufbewahren
– Asche im eigenen Garten verstreuen
– Tuchbestattung ohne Sargpflicht
– Erinnerungsschmuck oder Diamantbestattung
Doch: All das ist nur möglich, wenn Sie zu Lebzeiten frühzeitig den rechtlichen Rahmen beachten!


Flussbestattung: Totenasche darf in den Flüssen Rhein, Mosel, Saar, Lahn beigesetzt / verstreut werden. Nur wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat. Die Urne muss wasserlöslich sein. Ausbringung nur von einem Schiff, nicht von Brücken oder Stegen.
Urne zuhause aufbewahren: Angehörige dürfen die Urne mit der Totenasche zu Hause aufbewahren. Schriftliche Verfügung zu Lebzeiten notwendig. Hauptwohnsitz des Verstorbenen muss in Rheinland‑Pfalz gewesen sein.
Asche außerhalb des Friedhofs verstreuen:
Verstreuung der Asche möglich, auch im eigenen Garten. Ausführung nur durch Bestatter; schriftlicher Wille erforderlich.
Tuchbestattung & Abschaffung der Sargpflicht: Sargpflicht bei Erdbestattung wird aufgehoben, Tuchbestattung wird möglich – auch aus nicht-religiösen Gründen. Wie immer: schriftliche Verfügung; Einhaltung von hygienischen und gesetzlichen Standards.
Diamantbestattung & Ascheteilung: Teil der Asche kann für Erinnerungsstücke verwendet werden (z. B. Schmuck oder synthetische Diamanten). Asche darf geteilt werden. Der restliche Teil der Asche muss beigesetzt werden, wenn nichts anderes verfügt ist. Schreiben des Willens erforderlich.
Sternenkinder: Babys, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm geboren wurden – bisher als Fehlgeburten behandelt – sollen zukünftig als „Sternenkinder“ bezeichnet und würdevoll bestattet werden dürfen. Die Eltern müssen dies beantragen bzw. Wunsch äußern; rechtlicher Rahmen wird geschaffen.
Willenserklärung zu Lebzeiten: Viele der neuen Bestattungsformen sind nur zulässig, wenn der Verstorbene ausdrücklich schriftlich festgelegt hat, welche Form der Bestattung gewünscht ist (z. B. in einer Totenfürsorgeverfügung).
Wer setzt den Willen um: In der Verfügung muss auch eine Person benannt sein, die für die Umsetzung verantwortlich ist – etwa ein Angehöriger oder ein Bestatter.
Wohnsitz in Rheinland‑Pfalz: Der letzte Hauptwohnsitz des Verstorbenen muss in Rheinland‑Pfalz gelegen haben.
Durchführungsverordnung: Einige Details werden in einer Durchführungsverordnung geklärt, etwa wie Flussbestattungen technisch und hygienisch ablaufen, welche Urnen erlaubt sind etc.
Die Bestattungsfrist wird verlängert: Von 10 Tagen auf 14 Tage. Bei einer Beschlagnahme durch die Rechtsmedizin beginnt die Frist erst ab dem Tag der Freigabe.
📍 Region Hermeskeil & Umgebung

Mehr Freiheit für individuelle Abschiede, passend zur Persönlichkeit, zur Lebensgeschichte.
Besserer Umgang mit Trauer und Erinnerungsritualen.
Förderung von Nachhaltigkeit (z. B. ökologischere Formen wie Tuchbestattung, Asche in Naturbestattung, Verkleinern von Materialien).
Höhere Wertschätzung für Eltern von „Sternenkindern“
Wichtig:
Schriftliche Festlegung nötig → Risiko, dass Wünsche nicht dokumentiert sind.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an. Technische und logistische Fragen bei Flussbestattungen (z. B. Schiff, Erlaubnis, Urnentyp).
Kontaktieren Sie uns heute für eine umfassende Beratung – weil jeder Abschied so einzigartig ist wie das Leben selbst.
